Das KIT ist rechtlich durch den §2 Abs. 3 Landeshochschulgesetz dazu verpflichtet “dafür Sorge [zu tragen], dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können”. Dafür setzen sich unter anderem das ACCESS@KIT (https://www.access.kit.edu/) ein, das auch Angebote für Studierende mit Behinderungen anbietet.